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Informationen zu Auslandsaufenthalten (für die MSS) Ein Auslandsaufenthalt ist nur begabten und leistungswilligen Schülern zu empfehlen. Für einen  Auslandsaufenthalt in der Oberstufe gibt es drei praktikable Möglichkeiten:  1. Auslandsaufenthalt während der ganzen Jahrgangsstufe 11 Betroffene Schülerinnen und Schüler treffen ihre Fachwahl wie alle anderen Schüler in der  Jahrgangsstufe 10 und melden sich bei der MSS-Leitung möglichst frühzeitig vor Wiederaufnahme des  Unterrichtes, falls sie eine Änderung der Fachwahl wünschen. Eine Änderung kann nur dann erfolgen,  wenn sie in den eventuell bereits erstellten Schulstundenplan passt.   Leistungsbewertungen der Auslandsschule können nur anerkannt werden, sofern sie an einer aner-  kannten deutschen Auslandsschule erbracht worden sind. Bei Leistungsbewertungen aus anderen  Auslandsschulen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter über eine ausnahmsweise Anerkennung  entscheiden. Eine Anrechnung der Besuchszeit der Oberstufe einer Auslandsschule auf die Höchst-  verweildauer in der gymnasialen Oberstufe erfolgt nur, wenn die dort erzielten Leistungsbewertungen  überwiegend anerkannt werden.  Nach der Rückkehr aus dem Ausland kann der Schüler  a) in die neue Jahrgangsstufe 11 einsteigen  Wer sich dafür entscheidet, durchläuft den gesamten Unterricht der Oberstufe planmäßig, d. h. das  Auslandsjahr wird nicht als Wiederholungsjahr gewertet.   oder   b)  die Jahrgangsstufe 11 des RGS überspringen und probeweise den Unterricht der Jahrgangsstufe 12  besuchen   In diesem Fall, den wir nur ausgesprochen leistungsstarken Schülern empfehlen, wird man probeweise  in die Jahrgangsstufe 12 aufgenommen. Spätestens nach der 10. Woche entscheiden die Kurslehrer, die  den Betroffenen unterrichten, in einer Kurslehrerkonferenz, ob die bis dahin gezeigten Leistungen den  Verbleib in der Jahrgangsstufe 12 rechtfertigen. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, bleibt der  Betroffene in der Jahrgangsstufe 12 und die bis dahin und anschließend erbrachten Leistungen werden  in die folgenden Zeugnisse und in die Zeugnisnoten des Abiturzeugnisses übernommen. Als Ersatz für  die Qualifikationsnoten des Halbjahres 11/2 werden die Noten des Halbjahres 12/2 doppelt gerechnet,  indem sie je einmal in 11/2 und 12/2 auf dem Abiturzeugnis eingetragen werden.  Unter "Bemerkungen" des Abiturzeugnisses ist folgende Bemerkung einzutragen:  "Wegen eines Auslandsaufenthalts wurden die Punktzahlen des Halbjahres 12/2 gemäß Nummer 3.1.3  der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe  zweifach gewichtet und zweimal, in den Spalten "11/2" und "12/2", aufgeführt."  Wer Ende der Jahrgangsstufe 11 das Latinum erhalten hätte, erhält das Latinum dann Ende 12/2, sofern  die Latein-Note dann mindestens glatt ausreichend (05 MSS - Punkte) beträgt.  2. Auslandsaufenthalt n u r während des Halbjahres 11/1 Betroffene Schülerinnen und Schüler treffen ihre Fachwahl wie alle anderen Schüler in der  Jahrgangsstufe 10 und melden sich bei der MSS-Leitung möglichst frühzeitig vor Wiederaufnahme des  Unterrichtes, falls sie eine Änderung der Fachwahl wünschen. Eine Änderung kann nur dann erfolgen,  wenn sie in den eventuell bereits erstellten Schulstundenplan passt. Einen Umwahltermin gibt es für die  Betroffenen nach Aufnahme des Unterrichtes in 11/2 nicht mehr.  Der Eintritt in das Halbjahr 11/2 kann nicht probeweise erfolgen. Vor einem Rücktritt muss das ganze  Halbjahr 11/2 besucht werden. Die Noten des Halbjahres 11/2 werden gleichzeitig auch als Jahresnoten  ausgewiesen und entscheiden somit über die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12. Gleichzeitig werden sie  entsprechend der Abiturprüfungsordnung als Qualifikationsnoten gewertet und beeinflussen damit auch  den Notendurchschnitt auf dem Abiturzeugnis.  Erfolgt Ende 11/2 ein Rücktritt, so wird das Halbjahr 11/2 auf die Verweildauer in der Oberstufe  angerechnet, und zwar unabhängig davon, ob der Rücktritt freiwillig oder wegen der Nichtzulassung zur  Jahrgangsstufe 12 erfolgt ist.   Wer bei regulärem Ablauf  das Latinum Ende der Jahrgangsstufe 11 erhalten hätte, erhält es nun Ende  12/1, sofern die Latein-Note dann mindestens glatt ausreichend (05 MSS - Punkte) beträgt.  3. Auslandsaufenthalt während der Halbjahre 10/2 und 11/1 Dieser Fall ist vergleichbar mit dem oben beschriebenen 1. Fall 'Auslandsaufenthalt während der  gesamten Jahrgangsstufe 11'. Dies bedeutet, dass sich dem Schüler nach der Rückkehr aus dem  Ausland 2 Möglichkeiten bieten. Er kann  a) wieder in die Jahrgangsstufe 10 einsteigen und wie die anderen Schüler mit dem versetzungs-  relevanten Jahreszeugnis der 10. Klasse den qualifizierten Sekundarabschluss I (= mittlere Reife)  erlangen  oder   b) die Halbjahre 10/2 und 11/1 des RGS überspringen und probeweise den Unterricht der Jahrgangs-  stufe 11 besuchen.  In diesem Fall, den wir nur ausgesprochen leistungsstarken Schülern empfehlen, wird man probeweise  in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen. Die Fachwahl trifft der Schüler einige Wochen vor der  Wiederaufnahme des Unterrichtes. Dabei können nur die im Schulstundenplan eingerichteten Kurse  berücksichtigt werden. Einen Umwahltermin gibt es für die Betroffenen nach Aufnahme des Unterrichtes  in 11/2 nicht mehr. Spätestens nach der 10. Woche entscheiden die Kurslehrer, die den Betroffenen unterrichten, in einer  Kurslehrerkonferenz, ob die bis dahin gezeigten Leistungen den Verbleib in der Jahrgangsstufe 11  rechtfertigen. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, bleibt der Betroffene in der Jahrgangsstufe 11 und  die bis dahin und anschließend erbrachten Leistungen werden in die folgenden Zeugnisse und in die  Zeugnisnoten des Abiturzeugnisses übernommen.  Die Noten des Halbjahres 11/2 entscheiden dann - so wie im regulären Durchgang das Jahreszeugnis  der Jahrgangsstufe 11 - über eine Zulassung zur Jahrgangsstufe 12. Die Noten des Halbjahres 11/2  gehen gleichzeitig als Qualifikationsnachweise in das Abiturzeugnis ein. Im Falle der Zulassung wird im  Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 vermerkt, dass es dem Abschlusszeugnis der Realschule  gleichgestellt ist und wie dieses einen qualifizierten Sekundarabschluss I verleiht.  Wenn der Betroffene nicht zur Jahrgangsstufe 12 zugelassen wird, muss er den Unterricht in der  Jahrgangsstufe 11 des neuen Schuljahres besuchen. Wenn er auch ein Jahr später dann aufgrund  seiner Leistungen nicht zur Jahrgangsstufe 12 zugelassen wird, kann er keinen qualifizierten  Sekundarabschluss I erhalten; außerdem muss er nach §68 (10) der übergreifenden Schulordnung das  Gymnasium dann verlassen.  Wer Ende der Jahrgangsstufe 10 das Latinum erhalten hätte, erhält es nun Ende des Halbjahres 12/.  Wer es noch später erhalten hätte, erhält es nun Ende der Jahrgangsstufe 13. In beiden Fällen gilt dies  jedoch nur, sofern die Latein-Note dann mindestens glatt ausreichend (05 MSS - Punkte) beträgt.    Thorsten Scholz, 11.8.2020  (MSS-Leiter)  
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